VEREINSSATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)        Der Verein führt den Namen

     „Sozialer Kultur- und Bildungsverein“

 

(2)     Er hat einen Sitz in Königswartha

 

(3)     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“

 

 

§ 2 Zweck

 

(1)     Zweck des Vereins ist:

         * die Förderung der Kinder-, Jugend- und Seniorenbetreuung,

         * die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,

         * die Förderung von Bildung und Erziehung,

         * die Förderung von Kunst und Kultur.

 

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Initiieren von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche unter besonderer Einbeziehung ausländischer Kinder und Jugendlicher,

- Aufklärungsarbeit sowie Aufbau von Arbeitsgemeinschaften zu folgenden Themenschwerpunkten: * Umwelt,

                                      * Verkehr,

                                      * Drogen und Alkohol,

                                      * Kinder- und Jugendkriminalität,

                                      * Aids,

                                      * Sektentätigkeit,

 

- aktive gemeinsame Freizeitgestaltung für Senioren mit den Schwerpunkten:

                                      * Natur- und Umweltschutz,

                                      * Heimatverbundenheit,

                                      * Kreativität im Alter,

                                      * Diskussionsrunden zu Alltagsproblemen

 

- Integration von Behinderten in das gesellschaftliche Leben der Gemeinde durch:

                                      * Ermöglichung der Teilnahme an Ausfahrten und                                                             Veranstaltungen

                                      * Schaffung von Möglichkeiten, um Behinderten die                                               Bewältigung der Alltagsprobleme zu erleichtern,

 

- Bildung von Selbsthilfegruppen für sozial gefährdete Personen,

- Organisation von Schulungsmaßnahmen für o.g. Personen,

- Auftreten als Träger von Projekten, die dem Satzungszweck entsprechen,

- Schaffung von Arbeitsplätzen,

- Initiierung und Unterstützung von Begegnungseinrichtungen,

- kulturelle Angebote und Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

         Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(2)     Zu seiner Zweckerfüllung ist der Verein befugt, Personen zu beschäftigen.

 

(3)     Der Verein strebt die Anerkennung als amtlich anerkannter Wohlfahrtsverband an.

 

 

§ 4 Finanzierung

 

(1)     Die Tätigkeit des Vereins wird aufgrund öffentlicher bzw. privater Zuwendungen, Spenden und Schenkungen sowie der ehrenamtlichen Tätigkeit seiner Mitglieder bestritten.

 

(2)     Über eine Zahlung von Mitgliedszahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen ab 16 Jahren werden, die die Satzung anerkennen und die Ziele des Vereins unterstützen.

 

(2)     Jedes Mitglied hat seine Stimme.

 

(3)     Förder- bzw. Ehrenmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Sie nehmen alle Rechte von Vereinsmitgliedern wahr, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

(4)     Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Eintragung in die Mitgliedsliste ausgewiesen.

 

(5)     Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand

b) Ausschluss aus dem Verein

c) Tod eines Mitgliedes

d) Auflösung der juristischen Person

 

(6)     Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei groben Verletzungen der Satzung durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.

 

(7)     Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate.

 

 

§ 7 Beiträge

 

(1)     Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(2)     In Notsituationen kann der Beitrag von einzelnen Mitgliedern ausgesetzt oder gekürzt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

(1)     Organe des Vereins sind:     * der Vorstand,

                                               * die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1a)    Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 gleich- und stimmberechtigten Personen:

a)     dem / der Vorsitzenden

b)     dem / der Stellevertretenden Vorsitzenden

c)     dem / der Kassierer / in

d)     dem / der Koordinator / in für Kinder-, Jugend- und Seniorenbetreuung

e)     dem / der Koordinator / in für hilfsbedürftige Personen

f)       dem / der Koordinator / in für Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur

g)     dem / der Koordinator / in zwischen Verein und Gemeinde

 

(1b)    Es werden zwei Kassenprüfer benannt, welche jährlich zwei Revisionen der Vereinskasse durchführen.

 

(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Annahme der Wahl. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

(3)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(4)     Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen oder Abwesenheit eines Vorstandmitgliedes wird als Ablehnung gewertet.

 

(5)     Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Geschäftsführung

 

(1)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Mit der Wahrnehmung des Aufgabenbereiches der Geschäftsstelle des Vereins kann der Vorstand eine / n Geschäftsführer / in beauftragen. Der / Die Geschäftsführer / in ist nicht Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand kann den / die Geschäftsführer / in zum / zur besonderen Vertreter / in gemäß § 30 BGB bestellen.

 

(2)     Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

         a) Verwaltung des Vereinsvermögens

         b) Einberufung der Mitgliederversammlung

         c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

         d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

         e) Aufnahme von Mitgliedern

         f) Satzungsänderung gemäß § 10, Abs. 3

 

(3)     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, durch zwei Vorstandsmitglieder.

 

(4)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

(1)              Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr vom Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, einzuberufen.

 

(2)              Die Einladung erfolgt persönlich, mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(3)              Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.

 

(4)              Eine Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung oder des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

(5)              Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen , die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sie müssen aber allen Mitgliedern mitgeteilt werden.